TTA – Personalvermittlung in Krankenhäuser

Personalvermittlung KrankenhausWarum die Vermittlung von medizinischem Personal und Pflegekräften in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu einem zentralen Thema der Personalwirtschaft geworden ist, hängt mit den Finanzierungsmodellen in der Gesundheitswirtschaft zusammen:

Die Finanzierung von Krankenhäusern ist durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz, die Bundespflegesatzverordnung und das Sozialgesetzbuch V geregelt. Die Verordnungen und Gesetze verfolgen bis 1993 das Prinzip der Kostendeckung. Durch Bedarfspläne, die in der Verantwortung der Länder liegen, wird festgelegt, welchen Krankenhäusern Fördermittel zugeteilt werden. An den Planungsverfahren über Personalschlüssel, Kostenstruktur und Abrechnungsverfahren sind neben den Landes- und Kommunalverwaltungen auch die Krankenhausgesellschaften sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen beteiligt. Es soll sichergestellt werden, dass bei einem sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhaus sämtliche Kosten rückerstattet werden, „selbst wenn diese höher sind als zuvor veranschlagt.“

Die Finanzierung orientiert sich am Finanzierungsbedarf der Krankenhäuser; das Selbskostendeckungsprinzip führt zu einem Ausbau der Leistungen. Seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts steigen die Kosten durch höhere Fallzahlen, höheres Patientenalter und dem technischen Fortschritt. Auf die zunehmende Komplexitätsbewältigung wird mit der Einstellung von Ärzten reagiert: „Seit 1970 hat sich ihre Zahl mehr als verdoppelt – vor allem die Zahl der Radiologen, Kardiologen, Orthopäden und anderen Spezialisten mit aufwändigen und damit kostenintensiven Diagnosegeräten ‚wächst’ exorbitant.“ Der wachsende Finanzierungsbedarf wird über steigende Krankenkassenbeiträge und Steuergelder finanziert. Es regt sich Widerstand bei den Beitragszahlern; der Begriff der Kostenexplosion führt die öffentliche Meinung an. Die Bereitschaft nimmt ab, steigende Gesundheitskosten durch die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zu bezahlen. Der gesellschaftliche Druck auf die politischen Entscheidungsträger nimmt zu: 1993 hebt der Gesetzgeber mit dem Gesundheitsreformgesetz das Prinzip der Kostendeckung auf und setzt an dessen Stelle Entgeltverfahren und Fallpauschalen. Es kommt zu einer betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Fortan müssen entgeltfähige Verfahren umgesetzt werden; die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistungen rückt in den Mittelpunkt. Ein Unternehmen in der Gesundheitsbranche „kann aufgrund des gesetzlich gewollten Wettbewerbs auf Dauer nur dann überleben, wenn es sich konsequent professionalisiert und strategisch, konzeptionell, strukturell und inhaltlich fachlich an die entstehenden Märkte anpasst.“ Mit weiteren Gesundheitsstruktur- und Anpassungsgesetzen wird die Möglichkeit verbaut, Betten auf einer Station zu sperren, wenn nicht genügend Pflegende vorhanden sind.

Krankenhäuser werden zu Wirtschaftsbetrieben, „die sich ihre Zwecke selbst setzen…, indem sie ihren Existenzgrund aus ihrer Zugehörigkeit zu einem gesellschaftlichen Kontext schöpfen, etwa um als Krankenhaus in organisierter Form spezifische Heilungschancen zur Verfügung zu stellen… auf dieser Grundlage setzen und verändern sie ihre Ziele zur Reproduktion dieses Eigen-Sinns.“ Heilungschancen und Wirtschaftlichkeit vermischen sich, so dass der „Eigen-Sinn“ eines Krankenhauses nicht mehr nur in der Heilung seiner Patienten liegt.

Mittlerweile werden die Stationen unabhängig von der jeweiligen Besetzung der Schichten so weit wie möglich belegt. Durch die diagnosebezogenen Fallpauschalen steigt der wirtschaftliche Druck. Nur noch Kliniken, die eine genügend hohe Anzahl von Patienten mit wirtschaftlich attraktiven Diagnosen behandeln, erhalten ausreichende Entgelte, mit denen sich die Kosten und der angestrebte Gewinn finanzieren lassen.

Durch die Auslagerung nicht wirtschaftlicher Patienten und den demografischen Wandel wird der Kostendruck auch in den Pflegeeinrichtungen höher. Im Jahr 1995 wird die gesetzliche Pflegeversicherung gegründet, um die steigenden Kosten zu finanzieren und gleichzeitig die Ausgaben in der Pflege zu deckeln: “Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.“ Auf der anderen Seite erhöhen sich die administrativen und dokumentarischen Tätigkeitsmerkmale, die auch infolge juristischer Erfordernisse stark ansteigen. Das bedeutet auch für die Pflegeeinrichtungen die betriebswirtschaftliche Neuausrichtung und Umsetzung von entgeltfähigen Kalkulationen. Sie rechnen fortan über Pflegesätze ab.

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