TTA – spanische Pflegekräfte – Anerkennung in Deutschland

spanische PflegekräfteDer Berufstitel einer spanischen Pflegefachkraft ist funktional dem deutschen Titel Gesundheits- und KrankenpflegerIn bzw. AltenpflegerIn gleichgestellt. Damit der Titel bei den jeweiligen Landesbehörden anerkannt werden kann, bedarf es der Sprachkompetenzstufe B2 auf Deutsch, eines polizeilichen Führungszeugnisses, einer ärztlichen Bescheinigung und der beeidigten Übersetzung des spanischen Zeugnisses “diplomatura en enfermería” oder “grado en enfermería”. Einige Anerkennungsstellen fordern darüber hinaus noch weitergehende Dokumente. Verordnungen hierüber werden von den jeweiligen Landesbehörden und den zuständigen Ministerien erlassen. In der Zeit vor der Anerkennung können die Pflegekräfte bereits als Pflegehilfskraft arbeiten und in Bayern als Fachkraft in Anerkennung.

Das bedeutet für den Freistaat Bayern, dass die spanisch Pflegekraft bereits vor der formalen Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen einer Pflegefachkraft erfüllt; somit erfüllt sie auch die Fachkraftquote von 50%. Vor dem Hintergrund der jeweiligen Sprachkompetenz entscheiden die jeweiligen Ärzte in Zusammenarbeit mit den Klinik- und Heimleitungen, welchen Handlungsspielraum sie den spanischen Pflegefachkräfte einräumen. Fachlich gibt es keine Einschränkungen, da das spanische Studium zur Pflegefachkraft ein europäischer Spitzenstudiengang ist und der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und KrankenpflegerIn mindestens gleichgestellt ist.

In Bayern muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung der Nachweis der deutschen Sprachkompetenzstufe B2 eingereicht werden. Andernfalls verliert die Fachkraft in Anerkennung ihren Status als Pflegefachkraft. Es besteht nach der Sechsmonatsfrist aber die Möglichkeit, den Nachweis über die Sprachkompetenz nachzureichen, so dass die spanische Pflegekraft wieder den Status einer anerkannten Pflegefachkraft erhält.

Vgl. hierzu: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) sowie der hierzu erlas- senen Rechtsverordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) für den Bereich der Pflege, München 10.5.2013, S. 15ff.

www.tta-personalmedizin.de