Der Berufstitel einer spanischen Pflegekraft ist funktional dem deutschen Titel Gesundheits- und KrankenpflegerIn bzw. AltenpflegerIn gleichgestellt. Damit der Titel bei den jeweiligen Landesbehörden anerkannt werden kann, bedarf es der Sprachkompetenzstufe B2 auf Deutsch. Verordnungen hierüber werden von den jeweiligen Landesbehörden und den zuständigen Ministerien erlassen. In der Zeit vor der Anerkennung können die Pflegekräfte bereits als Pflegehilfskraft arbeiten und in Bayern als Fachkraft in Anerkennung.
Das bedeutet für den Freistaat Bayern, dass die spanische Pflegekraft bereits vor der formalen Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen einer Pflegefachkraft erfüllt. Innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Nachweis der deutschen Sprachkompetenzstufe B2 eingereicht werden, andernfalls verliert die Fachkraft in Anerkennung ihren Status als Pflegefachkraft. Es besteht nach der Sechsmonatsfrist die Möglichkeit, den Nachweis über die Sprachkompetenz nachzureichen, so dass die spanische Pflegekraft wieder den Status einer anerkannten Pflegefachkraft erhält. (vgl. hierzu: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) sowie der hierzu erlas- senen Rechtsverordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) für den Bereich der Pflege, München 10.5.2013, S. 15ff.)